Die Aurum Personal GmbH ist ein zuverlässiger Partner auf dem Arbeitsmarkt in ganz Österreich.
Allgemeine Geschä.sbedingungen
der AURUM Personal GmbH für die Überlassung von Arbeitskrä=en Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskrä7en sind das Österreichische
Arbeitskrä7eüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL 196/1 988, in der jeweils gülHgen Fassung und der seit 1. Mai 2002 gülHge KollekHvvertrag für das Gewerbe der
Arbeitskrä7eüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Au7ragserteilung als anerkannt und vereinbart
gelten hiervon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Geschä7sführung der Aurum Personal
GmbH in Folge auch Aurum genannt als Überlasser und dem Beschä7iger schri7lich vereinbart werden. Jedwede mündliche oder sHllschweigende Abänderung
nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.
Der Au7raggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. S 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskrä7e
anzuwendende gesetzliche BesHmmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmer/Innenschutzvorschri7en einzuhalten. Der Au7raggeber hat die
insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnen Schutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Au\lärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung
usw.) zu setzen und Aurum darüber zu informieren. Insbesondere ist der Au7raggeber verpflichtet, schri7liche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und
Unterweisungen überlassener Arbeitskrä7e zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskün7e zu erteilen.
Der Au7raggeber als Beschä7iger übernimmt die alleinige Ha7ung für gesetzeswidrige Beschä7igung der von Aurum überlassenen Arbeitskrä7e in seinem Betrieb oder auf
seinen Baustellen und stellt Aurum ausdrücklich von jeder Ha7ung oder über Aurum aus einer gesetzeswidrigen Beschä7igung beim Beschä7iger verhängten Strafe frei.
Aurum ha7et nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die vom beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskrä7e der Dienstaufsicht des
Au7raggebers unterstehen. Da Aurum den überlassenen Arbeitskrä7en für TäHgkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Au7raggebers Aufwandsersätze zu
bezahlen hat, informiert der Au7raggeber Aurum rechtzeiHg vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskrä7e auch für derarHge
Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Au7raggeber diese InformaHonspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der
Au7raggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandsersätze einverstanden.
Die Normalarbeitszeit des von Aurum beigestellten Personals beträgt für Angestellte 39,5 Stunden/Woche und für Arbeiter/Innen 38,5 Stunden/Woche. In Betrieben mit
kollekHvvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Bereich für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für Aurum überlassene
Arbeitskrä7e.
Von Aurum überlassene Arbeitskrä7e sind in keinem Fall inkassoberechHgt. Bei Verwendung von Arbeitskrä7en über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten
die BesHmmungen des erteilten Au7rages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schri7lich fixiert wurde, wird der Au7raggeber mindestens eine Woche bei
überlassenen Arbeitern bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung Aurum schri7lich vom Endigungszeitpunkt der
Überlassung verständigen. Verletzt der Au7raggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von einer Woche (Arbeiter) bzw. vier
Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Wochemal vereinbartem Normalstundensatz).
Dem Beschä7iger ist es untersagt, Arbeitnehmer/innen der Fa. Aurum abzuwerben und einzustellen. Bei Verletzung dieser BesHmmung, verpflichtet sich der Beschä7iger
ab der Übernahme den Wert von 170 Angebotsstunden der Aurum als Aufwandskostenersatz zu zahlen.
Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. S 19 Abs. la UStG 1994 (Bauleistungen) auf den
Beschä7iger über, hat der Au7raggeber Aurum auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und Aurum seine UlD-Nummer bekannt zu geben, wodurch die
Verrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14- tägig bzw. sofort, wenn die Baustelle beendet wurde sofern keine davon abweichende
schri7liche Vereinbarung erfolgt. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem jeweils gülHgen Basiszinssatz verrechnet. Zur Vornahme von
Abzügen bzw. Aufrechnungen oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschä7iger nicht berechHgt.
Gerät der Au7raggeber in Zahlungsverzug verstößt er gegen Arbeitnehmer lnnenschutzvorschri7en oder handelt er sonst grob Vertrags oder gesetzwidrig, ist
Aurum berechHgt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit soforHger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen
Arbeitnehmer abzuziehen.
Für die Berechnung von Überstunden gelten die bei der Au7ragsbestäHgung schri7lich vereinbarten Regelungen.
Die Unwirksamkeit einzelner BesHmmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile — insbesondere dieser Allgemeinen Geschä7sbedingungen — beeinträchHgen die
Wirksamkeit der übrigen BesHmmungen nicht. Eine unwirksame BesHmmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten
kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Au7raggeber und Aurum gilt österreichisches Recht.
Alle von diesen Geschä=sbedingungen abweichenden Vereinbarungen
sind schri=lich zu fixieren.