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Die AURUM Industriepersonal GmbH ist ein zuverlässiger Partner auf dem Arbeitsmarkt in ganz Österreich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AURUM Industriepersonal GmbH für die Überlassung von Arbeitskräften Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung und der seit 1. Mai 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der

Arbeitskräfteüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart

gelten hiervon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Geschäftsführung der AURUM Industriepersonal GmbH in Folge auch Aurum genannt als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jedwede mündliche oder stillschweigende Abänderung

nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte

anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmer/Innenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die

insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnen-Schutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung

usw.) zu setzen und Aurum darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und

Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von Aurum überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf

seinen Baustellen und stellt Aurum ausdrücklich von jeder Haftung oder über Aurum aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

Aurum haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die vom beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des

Auftraggebers unterstehen. Da Aurum den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandsersätze zu

bezahlen hat, informiert der Auftraggeber Aurum rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige

Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der

Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandsersätze einverstanden.

Die Normalarbeitszeit des von Aurum beigestellten Personals beträgt für Angestellte 39,5 Stunden/Woche und für Arbeiter/Innen 38,5 Stunden/Woche. In Betrieben mit

kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Bereich für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für Aurum überlassene

Arbeitskräfte.

Von Aurum überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten

die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens eine Woche bei

überlassenen Arbeitern bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung Aurum schriftlich vom Endigungszeitpunkt der

Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von einer Woche (Arbeiter) bzw. vier

Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).

Dem Beschäftiger ist es untersagt, Arbeitnehmer/innen der Fa. Aurum abzuwerben und einzustellen. Bei Verletzung dieser Bestimmung, verpflichtet sich der Beschäftiger

ab der Übernahme den Wert von 170 Angebotsstunden der Aurum als Aufwandskostenersatz zu zahlen.

Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den

Beschäftiger über, hat der Auftraggeber Aurum auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und Aurum seine UID-Nummer bekannt zu geben, wodurch die

Verrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig bzw. sofort, wenn die Baustelle beendet wurde sofern keine davon abweichende

schriftliche Vereinbarung erfolgt. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verrechnet. Zur Vornahme von

Abzügen bzw. Aufrechnungen oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist

Aurum berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen

Arbeitnehmer abzuziehen.

Für die Berechnung von Überstunden gelten die bei der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbarten Regelungen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile — insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen — beeinträchtigt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten

kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Aurum gilt österreichisches Recht.

Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.